Nach § 81 Absatz 1 BGB ist im Hinblick auf die Stiftungsorganisation einer Familienstiftung zur Anerkennung und für den Bestand einer Stiftung lediglich ein Vorstand mit zumindest einem Vorstandsmitglied obligatorisch.
Aus der Erfahrung in der Praxis bietet es sich in zahlreichen Fällen an, im Zeitpunkt der Errichtung einer Familienstiftung tatsächlich lediglich einen Stiftungsvorstand einzurichten, dessen Vorsitzender häufig der Stifter ist. Im Übrigen steht es dem Stifter frei, in der ursprünglichen Stiftungssatzung Möglichkeiten für eine künftige, erweiterte Organstruktur anzulegen.
Da die Familienstiftung einer Familie als langfristige Struktur über Generationen hinweg dienen soll, empfiehlt es sich, in der Stiftungsatzung die Einrichtung weiterer Organe zumindest als Möglichkeit für die Zukunft zu regeln. In der durchdachten Organisationsstruktur einer Familienstiftung kann die sogenannte Familienversammlung ein wichtiger Baustein sein.
Der Stifter ist nicht nur frei darin festzulegen, ob eine Familienversammlung überhaupt eingerichtet wird oder zu einem späteren Zeitpunkt eingerichtet werden kann. Er kann auch die Kompetenzen der Familienversammlung festlegen und abwägen, ob die Familienversammlung als eine Art Aufsichtsorgan agieren soll, oder ob sie beispielsweise über familiäre Belange berät und dem Stiftungsvorstand Vorgaben über die zu erreichenden Ziele und langfristigen Strategien macht.
Ein Stifter, der eine Familienstiftung errichtet, denkt langfristig und möchte ein aufgebautes Vermögen zugunsten seiner Familie über Generationen hinweg schützen und sichern. Die tatsächliche Einrichtung einer Familienversammlung ist spätestens in dem Zeitpunkt und in dem Fall sinnvoll, in dem sich die Familie des Stifters in der Generationenfolge verzweigt hat. Die Familienversammlung kann daher als ideales Instrument dazu dienen, die Familienangehörigen zu Lebzeiten des Stifters an das aufgebaute Vermögen sowie die Stiftungsstruktur heranzuführen. So ist es ebenso denkbar, dass der Familienversammlung zu Lebzeiten des Stifters lediglich eine beratende Funktion zukommt und deren Kompetenzen erst dann ausgeweitet werden, wenn der Stifter aus sämtlichen Organen der Familienstiftung ausgeschieden ist.
Auch im Hinblick auf die Abstimmungsmodalitäten kann bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung einer Familienstiftung die für den Stifter bestmögliche Regelung entwickelt werden. Zum einen kann der Stifter nach Belieben in der ursprünglichen Satzung sich selbst ein stärkeres Stimmrecht vorbehalten. Zum anderen kann es sinnvoll sein, dass spätestens mit dem Ausscheiden des Stifters nicht mehr jedes Mitglied der Familienversammlung eine einzelne Stimme für sich abgibt, sondern dass die Stimmabgabe nach gebündelten Familienstämmen erfolgt und jeder Familienstamm nach Beratung innerhalb des Familienstammes eine einheitliche Stimme abgibt.
Was auf die Organstruktur einer Familienstiftung insgesamt zutrifft, gilt dementsprechend auch für das Organ der Familienversammlung: Der Stifter kann bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung einer Familienstiftung frei entscheiden. Zur Feinjustierung stehen ihm zahlreiche Stellschrauben zur Verfügung, die er nach Belieben – unabänderlich – festziehen oder „locker lassen kann“, um zu einem späteren Zeitpunkt in bestimmten Punkten flexibel zu sein.