Mit der Stiftung das Vermögen strategisch steuern

VON THORSTEN KLINKNER


Die Neuregelung der Erbschaftsteuer wird dazu führen, dass die steuerschonende Übertragung von Betriebsvermögen nicht mehr so leicht wie in der Vergangenheit möglich sein wird. Die (unternehmensverbundene) Familienstiftung bietet sich als Option an. Eigentümer sparen durch sie keine Steuern, schaffen aber feste Vermögensstrukturen mit planbaren Steuereffekten.

Die Diskussion um die Neuregelung der Erbschaftsteuer entwickelt sich mehr und mehr zu einer munteren Achterbahnfahrt: An einem Tag geht es in die eine Richtung („Verschärfung“), am anderen Tag eben in die andere („Verschonung“). Aktuell ist einmal wieder ein anderer Tag, denn Finanzminister Wolfgang Schäuble will nach aktuellen Aussagen vor allem Familienunternehmen bei der Besteuerung entgegenkommen.


Zwar soll die weiterhin bei Unternehmen und Verbänden umstrittene Freigrenze für die Bedürfnisprüfung bei 20 Millionen Euro gezogen werden. Damit soll eine Verschonung bei der Erbschaftsteuer nur bis zu diesem Sockelbetrag – ausgehend von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie der Erhaltung von Lohnsummen – grundsätzlich möglich sein – bei darüber hinausgehenden Betriebsvermögen müssen Unternehmen ihre „Bedürftigkeit“ für die Verschonung nachweisen.


Aber auch dafür hat Wolfgang Schäuble eine Lösung avisiert: Laut dem neuesten Referenten-Entwurf soll sich die Freigrenze auf 40 Millionen Euro erhöhen, wenn „bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschafterverträgen oder Satzungen vorliegen“. Damit sind wohl vor allem Kapitalbindungen für Eigentümer gemeint, beispielsweise Ausschüttungsverbote. Der Finanzminister kommt damit solchen Unternehmern entgegen, deren Betriebsvermögen unternehmerisch gebunden ist und die keinen dauerhaften Zugriff darauf haben. Kleinstfirmen mit bis zu drei Mitarbeitern sollen dem Entwurf zufolge weiterhin komplett steuerfrei übertragen dürfen – sogar ohne Prüfung, ob die Lohnsummen überhaupt dauerhaft gehalten werden. Bei bis zu zehn Mitarbeitern soll es flexible Lösungen geben.


Gleichzeitig werden aber auch die Pläne für die Einbeziehung des Privatvermögens klarer. Denn Schäuble beharrt weiterhin darauf, dass zur Begleichung der Erbschaftsteuer das Privatvermögen hinzugezogen wird. Damit würden Firmenerben einen Teil ihres privaten Kapitals dafür aufbringen müssen, die Steuerschuld für die Übertragung des Betriebsvermögens zu zahlen. Unter anderem vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag gibt es dafür Kritik, einen „herben Schlag“ nennt dessen Präsident Eric Schweitzer den Plan Schäubles.


Was steckt nun hinter der Einbeziehung des Privatvermögens im Detail? Bei der Bedürfnisprüfung – also bei Betriebsvermögen jenseits des Sockelsatzes – soll die Hälfte des Privatvermögens herangezogen werden. Daran hat sich auch nach den jüngsten Plänen nichts geändert. Neu ist jedoch, dass Erben die Wahl haben. Wer sein Privatvermögen nicht einbringen will, kann auf eine Art „Abschmelzmodell“ zurückgreifen. Laut Medienberichten soll damit bei wachsendem Betriebsvermögen ein immer größerer Teil desselben versteuert werden.


Ausgehend von diesen Plänen zur Neugestaltung können Unternehmer und ihre potenziellen Nachfolger jetzt in aller Ruhe und Gelassenheit das Wesentliche gestalten und gemeinsam mit versierten Beratern echte Optionen entwickeln. Für strategisch denkende Unternehmen, die transgenerational denken und ihr Unternehmen dementsprechend aufstellen wollen, bietet sich insbesondere die (unternehmensverbundene) Familienstiftung an. In dem Modell wird das Betriebsvermögen verselbständigt und so über die Generationen hinweg ohne die Gefahr einer (von beispielsweise nur einer Partei vorangetriebenen) Veräußerung oder Übernahme erhalten. Die Stiftung ist der Garant für den Fortbestand eines Unternehmens, auch ohne operativen Nachfolger. Der Stiftungsvorstand kann ein Fremdmanagement berufen, das das eingebrachte Unternehmen nach den Vorgaben der Stiftungssatzung und nach bestem kaufmännischen Wissen und Gewissen leitet, und in der Erbengeneration kann es nie zu Verteilungsstreitigkeiten kommen. Die Ausschüttungen an die Familie sind über die Satzung fest geregelt, im Gegensatz zu einer herkömmlichen GmbH-Lösung können die hedonistischen Neigungen eines Anteilseigners – den es bei der Stiftung nicht gibt, diese gehört nur sich selbst – nicht dazu führen, dass das Betriebsvermögen zersplittert wird und ein Dritter Zutritt zum Kreis der Gesellschafter erhält.


Dabei ist die Stiftung kein Steuersparmodell. Bei der Errichtung, also der Übertragung des Betriebsvermögens auf die Stiftung, wird grundsätzlich Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer fällig, und zwar nach der jeweils gültigen steuerrechtlichen Gesetzgebung. Alle 30 Jahre unterliegt die deutsche Stiftung der Erbersatzsteuer, mit der eine fiktive Vermögensübertragung auf zwei Erben steuerlich dargestellt und berechnet wird. Das hat im Vergleich zur herkömmlichen Besteuerung, zwei Vorteile für den strategisch denkenden Unternehmer. Zum einen lässt sich die Zahlung der Erbersatzsteuer über 30 Jahre strecken und damit aus dem Cashflow heraus planen. Zum anderen aber – und das ist das wirklich Wesentliche – besteht nicht die Gefahr einer „Erbschaftsteuer-Bombe“ im plötzlichen Erbfall durch Unfall oder Krankheit. Betriebs- und Privatvermögen werden auf diese Weise gesichert und strategisch geführt. Eine zusätzliche kraftvolle Option gewinnt derjenige, der die Auslandsstiftung in seine Überlegungen einbezieht.