Diskussionen beobachten, Optionen entwickeln

VON THORSTEN KLINKNER
Die Diskussion um die Erbschaftsteuer erhitzt die Gemüter. Unternehmer fürchten eine eigentümerfeindliche Neuregelung, Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble will niedrige Untergrenzen für die sogenannte „Bedürfnisprüfung“ einziehen und das Privatvermögen berücksichtigen. Eigentümer sollten gemeinsam mit ihrem Berater sinnvolle Alternativen für die strategische Vermögensnachfolge diskutieren.


In der Debatte um die neue Erbschaftsteuergesetzgebung wird der Ton schärfer. Hatten vor allem bürgerliche Politiker gleich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die aktuell gültigen und je nach Anwendung vollständig steuerbefreienden Regelungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen seien in Teilen verfassungswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, verkündet, extrem unternehmensfreundliche Neuregelungen zu schaffen, hat sich dieses Blatt nun gewendet.


Denn Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, der kurz vor Weihnachten öffentlich betont hatte, an den Steuerprivilegien für Firmenerben auf jeden Fall festhalten zu wollen, hat jetzt Unternehmerverbände und Finanzpolitiker gegen sich aufgebracht. Er will bei der Bedürfnisprüfung eine Freigrenze von 20 Millionen Euro pro Erwerb ziehen – damit sollen Unternehmen ab diesem Wert nicht mehr automatisch von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden, wenn sie nur lange genug mit allen oder fast allen Mitarbeitern fortgeführt werden. Darüber hinaus soll das Privatvermögen der Erben bei der Bedürfnisprüfung berücksichtigt werden.


Das schieße laut Lutz Goebel, Präsident des Verbandes „Die Familienunternehmer“, weit über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus und sei eine „Illusion des schnellen Geldes“, der Schäuble jedoch nicht erliegen dürfe. Hessen CDU-Finanzminister Thomas Schäfer hat einen Freibetrag von 100 Millionen Euro je Erbfall vorgeschlagen, und auch Bayerns Finanzminister Markus Söder (CSU) fordert eine „maßvolle Erbschaftsteuerreform“ und warnt Schäuble davor, die SPD links überholen zu wollen, wie er der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.

Doch was heißt das jetzt für die Unternehmer? Das ist die entscheidende Frage. Grund zur Panik besteht erst einmal nicht.


Denn bis zum 30. Juni 2016 sind die Regelungen der alten Welt noch anwendbar, solange sie nicht missbräuchlich genutzt werden. Unternehmer, die den Übergabeprozess bereits angestoßen haben oder in der Planung befindlich sind, können ihren Weg gemeinsamen mit ihrem Rechts- und Steuerberater weiter verfolgen. Die Eigentümer aber, die nicht innerhalb der nächsten 16 Monaten die nächste Generation per Schenkung in die Verantwortung nehmen wollen, sollten alternative Gestaltungsmöglichkeiten entwickeln. Niemand kann voraussehen, was die Politik im Zuge der Neuregelung entwerfen wird – und Rechts- und Planungsunsicherheit ist nichts, was ein Unternehmer brauchen kann. Wird die Firmenübertragung voll besteuert? Wird das Privatvermögen ebenfalls herangezogen?


Es ist existenziell wichtig, in den kommenden Monaten die weiteren Diskussionen zu verfolgen und daraus individuelle Schlüsse zu ziehen. Was will ich als Unternehmer wirklich? Diese Frage steht bei der Erbschaftsteuer-Problematik im Raum. Den meisten Eigentümern geht es im Kern nicht darum, ein paar Prozent mehr oder weniger Steuern zu zahlen. Ihr Anliegen ist es, Vermögen und Unternehmen über die eigene Generation hinaus zu sichern und eine saubere Nachfolge zu gewährleisten; eine Nachfolge, die nicht von der Steuergesetzgebung abhängig ist oder dadurch verkompliziert wird. Dadurch entsteht die Notwendigkeit, die Vermögensnachfolge selbst in die Hand zu nehmen und zu steuern, und dafür braucht es sinnvolle Optionen, die das herkömmliche Gesellschaftsrecht nicht bietet. Zu diesen Optionen gehört die Stiftung, die durch die Verselbständigung eines eingebrachten Vermögens dasselbe für alle Zeiten unantastbar macht.

Die Stiftung übernimmt die Rolle als „Eigentümerin“.


Erbstreitigkeiten werden ausgeschlossen, da die finanziellen Ausschüttungsmodalitäten in der Satzung durch den Stifter geklärt sind. Das schafft eine Eigentümerstruktur über die steuerrechtlichen Fragestellungen hinaus; diese sind an dieser Stelle dann nicht mehr und nicht weniger als der wirtschaftliche „i-Punkt“ einer sorgfältig durchdachten Gestaltung. Werte, Philosophie, persönliche Vorstellungen des Stifter-Unternehmers bleiben durch die individuelle Stiftungs-Satzung erhalten; darin kann alles niedergelegt werden, was dem bisherigen Eigentümer wirklich wichtig ist. Er kann so auch seine Nachfolge regeln, selbst wenn diese operativ aus einem Fremdmanagement besteht: Die Stiftung führt in seinem Sinne das Unternehmen über die Generationen hinweg fort.


Und durch die Erbersatzsteuer werden die monetären Anforderungen an die Übertragung auf die nächste Generation in einer Stiftung planbar. Diese wird alle 30 Jahre fällig, bei der Festsetzung greifen die steuerlichen Freibeträge für die beiden anzunehmenden Kinder, also jeweils 400.000 Euro. Zudem gelten die Begünstigungen für Betriebsvermögen und unternehmerische Beteiligungen. Dabei können Stiftungen den Zahlungsmodus frei wählen. Entweder sie zahlen den fälligen Betrag auf einmal, oder aber sie teilen ihn auf 30 gleiche Jahresbeiträge auf; dann ist der Steuerbetrag mit 5,5 Prozent per anno zu verzinsen.


Was ist dabei das Wesentliche? Im Unterschied zum Damokles-Schwert „Erbfall im Privatvermögen“ ist die Erbersatzsteuer zeitlich und betriebswirtschaftlich planbar. Insbesondere bei Sachwerten, zum Beispiel Immobilien, kann der sofortige Liquiditätsentzug im Erbfall die Vermögenssubstanz erheblich gefährden und im schlimmsten Fall zu einer Veräußerung der Ertragsquellen zwingen.

Die Erbersatzsteuer wandelt dieses latente Risiko in eine planbare Größe um. Wirtschaftlich handelt es sich um nicht mehr und nicht weniger als eine künftige Steuerbelastung, die im Regelfall aus den laufenden Erträgen finanziert werden kann. Alternativ werden vorausschauend Rückstellungen gebildet. Zudem lässt sich die gesamte Klaviatur der Vermögensumschichtung innerhalb der Stiftung nutzen.