Ruhe bewahren bei der Erbschaft-steuer: Keine Überreaktionen bei der Vermögensübertragung

Von Thorsten Klinkner


Das Bundesverfassungsgericht urteilt am 17. Dezember über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer. Verschiedene Szenarien sind denkbar – aber kurzfristige Handlungen sind selten empfehlenswert.


Der 17. Dezember 2014 wird mit Spannung erwartet: Dann verkündet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts. Der Ausgang ist absolut offen – aber für Unternehmer könnte dieser 17. Dezember ein einschneidender Tag werden, wenn die Karlsruher Richter die weitere Anwendung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen untersagen, die Unvereinbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes mit Nachbesserungsmöglichkeit oder sogar die Nichtigkeit des Gesetzes feststellen. In allen drei Fällen müsste der Gesetzgeber eine neue Regelung finden.

Was würde eine solche Rechtsprechung konkret bedeuten? Der Übergang von Unternehmensvermögen – also im Regelfall die Weitergabe von Gesellschaftsanteilen – ist bislang in Deutschland insofern begünstigt, als dass entweder 85 Prozent oder 100 Prozent des Vermögens erbschaftsteuerfrei übertragbar sind; je nachdem, ob eine fünf- oder siebenjährige Haltefrist am Unternehmen seitens des Erben, des Beschenkten oder der errichteten Stiftung wahrgenommen wird. Diese Vergünstigung könnte abhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 17. Dezember künftig wegfallen: Das hätte zur Folge, dass 100 Prozent des Betriebsvermögens besteuert werden müssten.

Für Unternehmer, die sich nicht bereits in einem Übertragungsprozess befinden, heißt das erst einmal – nichts. Denn solange das Urteil nicht gesprochen ist, sind Handlungsaufforderungen wie eine kurzfristige Übertragung des Betriebsvermögens nach aktueller Gesetzeslage fehl am Platze. Eine (Über)Reaktion ohne ausreichende Planungszeit passt in den seltensten Fällen in die Strategie eines langfristig denkenden Unternehmers. Vielmehr steht im Vordergrund, in den kommenden Wochen die Entwicklungen genau zu beobachten, die möglichen Auswirkungen zu analysieren und die Szenarien in die gesamte Vermögensstrategie einzubetten. Erst ab dem 17. Dezember können dann konkrete Schritte zur weiteren Umsetzung für das eigene Vermögen besprochen werden – aber das in aller Ruhe und Sorgfalt. Denn jedes Urteil und jede Anpassung durch den Gesetzgeber schafft auch Chancen und Möglichkeiten. Diese zu nutzen, wenn sie sich bieten, darin liegen die echten strategischen Vorteile für einen Unternehmer und dessen Erben.

Die UnternehmerKompositionen verschaffen langfristig denkenden und handelnden Persönlichkeiten die nötige Ruhe und Sicherheit, um das Wesentliche dauerhaft gestalten zu können. Deshalb werden wir uns in den kommenden Wochen und Monaten immer wieder diesem Thema widmen und über die Erbschaftsteuer und die eventuellen Konsequenzen für Betriebsvermögen und die umfassende Vermögensstrategie von Unternehmerfamilien und Stiftungen berichten.