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Satzungsänderungen nach der Stiftungsrechtsreform

Die Möglichkeit eine einmal durch die Stiftungsaufsicht angenommene Stiftungssatzung zu verändern, hängt im Wesentlichen von den Formulierungen der Satzung ab. Bislang haben wir unsere Satzungen so gestaltet, dass dem Stifter maximale Freiheit blieb, zu seinen Lebzeiten noch Änderungen an der Satzung durchzuführen. Dies wird auch in Zukunft weiter möglich sein – es bedarf jedoch entsprechender Planung und Formulierung des Stiftungsgeschäfts.

 

Von Gesetzes wegen hält das neue Stiftungsrecht eine Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung betrifft, dann für möglich, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Letzteres dürfte in den allerwenigsten Fällen zutreffen, da die Stiftungsbehörde eine ihr vorgelegte Satzung schon im Anerkennungsverfahren auf eine mögliche Gefährdung des Gemeinwohls prüft und entsprechende Stiftungen gar nicht anerkennt.

Ein weiterer möglicher Grund, die Satzung im Nachhinein noch abzuändern, wäre es, wenn sich die Verhält­nisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

 

Damit wäre eine Zweckänderung allein von Gesetzes wegen im Wesentlichen nur dann möglich, wenn der bisherige Zweck nicht mehr erfüllt werden kann oder sich externe Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben. Hätte der Stifter nur seine Meinung geändert und wollte deshalb nachträglich die Zwecke seiner Stiftung abändern, so wäre dies nicht möglich. Gleiches gilt für die Umgestaltung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung.

 

Satzungsänderungen, die sich auf den Rest der Satzung (also nicht den Zweck) beziehen, sind dann möglich, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

Wichtig ist jedoch festzuhalten: Die gerade beschriebenen Gesetzesvorgaben sind für den Stifter dispositiv. Das bedeutet: Sieht der Stifter selbst in seiner Satzung vor, dass Satzungsänderungen (auch hinsichtlich des Zwecks der Stiftung) möglich sein sollen, so kann er dies entsprechend regeln. In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass beispielsweise die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Es genügt, dass der Stifter vorgesehen hat, dass eine Änderung des Stiftungszwecks möglich sein soll.

 


Wichtig hierbei:

 

 

1. Die gesetzlichen Regelungen sind dispositiv, das bedeutet, sie gelten, sofern nicht im Stiftungsgeschäft ausdrücklich von ihnen abgewichen wird. Es ist daher von höchster Bedeutung, sich bei Errichtung der Stiftung zu diesem Punkt Gedanken zu machen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen – die Stiftungsverfassung also entsprechend zu gestalten.

 

2. Die Regelungen sind (nur!) für den Stifter dispositiv. Nur er kann in seinem Stiftungsgeschäft Erleichterungen wie auch Verschärfungen vorsehen. Ein späterer Stiftungsvorstand oder die Landesbehörde kann entsprechende Änderungen nicht mehr erreichen.

 

Die Erleichterungen können beispielsweise so aussehen, dass der Stifter im Rahmen der Errichtungssatzung vorsieht, dass der Stiftungsvorstand (gegebenenfalls, solange er diesem selbst angehört), zu Änderungen der Satzung befugt ist.

 

Zu beachten ist jedoch, dass entsprechende Satzungsbestimmungen nur wirksam sind, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung im Vorhinein fest­legt. Er muss also einen groben Rahmen dessen bestimmen, was grundsätzlich geändert werden kann und Leitplanken möglicher Änderungen vorgeben, sodass auch zukünftige Stiftungsvorstände sowie die Stiftungsbehörde spätere Satzungsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit dem Willen des Stifters prüfen können.

 

Das Gesetz gilt ab dem 1. Juli 2023 für alle Stiftungen gleichermaßen – auch für die heute schon bestehenden Stiftungen. Auch bereits bestehende Stiftungen müssen daher, um auch zukünftig gegebenenfalls ihre Satzung ändern zu können, gegebenenfalls Änderungen an ihrer bestehenden Satzung vornehmen. Nur wenn Änderungen grundsätzlich durch die Satzung ermöglicht werden und im Vorhinein hinreichend konkret beschrieben sind, ist eine Stiftung auch dauerhaft wirklich flexibel anpassbar.

 

Fazit: Eine sorgfältige Ausarbeitung der Errichtungssatzung oder Anpassung der aktuell geltenden Satzung ist notwendig!

 

Wenn es Ihnen wichtig ist, die Satzung Ihrer Stiftung dauerhaft flexibel anpassen zu können, bedenken Sie dies dringend vor dem 1. Juli 2023 und gestalten Sie Ihre Satzung entsprechend, oder passen Sie Ihre Satzung schon jetzt der zukünftigen Rechtslage an. Andernfalls werden Sie Satzungsänderungen zukünftig nur noch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durchführen können, was in vielen Fällen bedeuten wird, dass sie gar nicht mehr möglich sind.