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Die Weiterentwicklung der Stiftungsrechtsreform

Novellierung der Stiftungsrechtsreform_Stiftungsrechtsreform Februar 2021

Mit der Stiftungsrechtsreform  zur bundesweiten Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

 

Die Stiftungsrechtsreform verfolgt das Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Bislang werden im Wesentlichen nur Eckpunkte bezüglich der Gestaltung einer Stiftung, ihrer Errichtung und Beendigung im BGB geregelt. Der restliche gesetzliche Rahmen ergibt sich aus den Landesgesetzen, die für die jeweilige Stiftung (abhängig von ihrem Satzungssitz) einschlägig sind. Diese teils stark abweichenden Vorgaben, verbunden mit der ebenfalls in wesentlichen Punkten uneinheitlichen Verwaltungspraxis, erschwerten es Stiftern, ihre tatsächlichen Möglichkeiten im Rahmen der Stiftungserrichtung zu erfassen und für sich zu nutzen. Das zukünftige Gesetz wird daher eine Vereinheitlichung herbeiführen, die in vielen Fällen zu Klarheit und auch Rechtssicherheit führt.

 

Seit dem 3. Februar liegt auch der Kabinettsentwurf zur Novellierung des Stiftungsrechts vor. Er hat den Referentenentwurf in einigen Punkten verändert und noch stifterfreundlichere Regelungen gefunden. Gleichzeitig wird weiterhin ein wesentlicher Schwerpunkt auf die ursprüngliche Gründungssatzung des Stifters, oder mit den Worten des geplanten Gesetzes „Errichtungssatzung“ gelegt. Viele Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Stifter eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende und freiere Regelung ermöglichen, können nur in dieser ersten Satzung festgelegt und später nicht mehr nachträglich von einem anderen Satzungsvorstand beschlossen werden.

 

Hierzu gehört beispielsweise, dass eine satzungsmäßige Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur in der Errichtungssatzung durch den Stifter selbst vorgesehen werden kann. Ebenso kann nur in der Errichtungssatzung ein Teil des gewidmeten Vermögens als „sonstiges Vermögen“ bestimmt werden.

 

Dies gilt ebenso für die Möglichkeiten des Stifters zur Änderung der Satzung. Auch nach dem neuesten Entwurf soll sich der Stifter (abweichend von den zukünftigen gesetzlichen Vorgaben zur Satzungsänderung) umfängliche Möglichkeiten zur Änderung seiner Satzung einräumen können – sofern er diese in der Errichtungssatzung bereits vorsieht. Enthält eine Stiftungssatzung keine entsprechende Ermächtigung des Stifters, sollen sämtliche möglichen Satzungsänderungen in der Zukunft den strengen gesetzlichen Anforderungen des § 85 (neu) BGB unterworfen sein.

 

Zudem soll das neue Gesetz die bereits aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht bekannte Business-Judgement-Rule enthalten und damit für größere Rechtssicherheit der Organmitglieder einer Stiftung führen. Ein Stiftungsorgan verhält sich danach nicht pflichtwidrig, wenn es unter Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. 

 

Die gegenüber dem geltenden Recht im Referentenentwurf vorgesehene Verschärfung, dass Vermögensmehrungen aus der Umschichtung von Vermögensgegenständen des Grundstockvermögens zu Grundstockvermögen werden, soll nicht Gesetz werden. Damit werden beispielsweise Veräußerungsgewinne aus dem Grundstockvermögen zukünftig auch auf bundesgesetzlicher Ebene nicht mehr zwingender Teil des Grundstockvermögens. Dies ist bislang in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich geregelt.

 

 


Stiftungsrechtsreform: Referentenentwurf versus Regierungsentwurf

Gegenüber dem Referentenentwurf bringt der Regierungsentwurf wichtige Änderungen auch für das Stiftungsregister mit sich. Zum einen wird das Register, anders als zuvor vorgesehen, ohne Meldefiktionswirkung zum Transparenzregister bleiben. Damit müssen Stiftungen in beiden Registern gemeldet sein. Gegenüber dem Referentenentwurf ist jedoch neu, dass die beim Stiftungsregister eingereichten Dokumente nicht jedem Interessierten uneingeschränkt zugänglich zu machen sind - soweit berechtigte Interessen betroffener Personen oder der Stiftung entgegenstehen. Diese Änderung ist vor allem für Familienstiftungen wichtig. So dürften etwa die personenbezogenen Daten von Destinatären oder sensible Bereiche der Stiftungssatzung dieser Ausnahmeregelung unterfallen. 

Insgesamt ist vor allem die Publizitätswirkung des Registers zu begrüßen, da beispielsweise vertretungsberechtigte Organmitglieder der Stiftung nun nicht mehr auf eine Vertretungsbestätigung der Stiftungsbehörde angewiesen sind, sondern zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis auf das Stiftungsregister verweisen können.

 

Um (auch bestehenden) Stiftungen die Möglichkeit zu geben, ihre Satzung an die zukünftige Rechtslage anzupassen (und den Ländern zur Änderung ihrer Stiftungsgesetze), wurde zudem eine Verschiebung des Inkrafttretens der Stiftungsrechtsreform vom 1.1.2022 auf den 1.7.2022  vorgesehen. Die Regelungen zum Stiftungsregister sollen zudem nicht mehr zum 1.1.2025, sondern erst zum 1.1.2026 in Kraft treten, damit ausreichend Zeit vorhanden ist, um die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb des Stiftungsregisters zu schaffen.

 

Fazit:

 

Insgesamt ist die bundesweite Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und die damit verbundene Rechtssicherheit sehr positiv zu bewerten. Hierzu wird auch das neu einzurichtende Stiftungsregister beitragen, das insbesondere den bürokratischen Aufwand der Stiftung insgesamt mindert.

 

Bestehende Stiftungen sollten beachten, dass in manchen Bereichen eine Änderung ihrer Satzung nach der Reform nicht mehr möglich sein wird, weil die Disposition über die gesetzlichen Regelungen nur noch dem Stifter in der Errichtungssatzung offenstehen soll. Der Bitte der Praxis, die Satzung bestehender Stiftung als Bestandsrecht weiterhin anzuerkennen, hat der Regierungsentwurf nicht erhört. Es besteht daher der Bedarf, etwaige Satzungs- und Strukturänderungen vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vorzunehmen. 

Stiftungen in der Errichtung müssen die kommende Reform bei der Satzungsgestaltung ebenfalls dringend beachten.


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