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Die Methodik der Nachlassplanung bei minderjährigen Erben

VON THORSTEN KLINKNER

 

Niemand denkt gerne an den Tod, schon gar nicht an seinen eigenen. Deswegen verdrängt man oftmals diesen Gedanken und damit auch den Gedanken an die erbrechtlichen Folgen. Das kann für Sie ungewünschte und für die dann nach Gesetzesfolge eintretenden Erben familiäre und auch finanziell schwerwiegende Folgen haben: Zu ihnen zählen Erbauseinandersetzungsstreitigkeiten innerhalb der Familie, Auszahlungen, die zum Beispiel nur durch die Veräußerung des geliebten Eigenheimes vorgenommen werden können oder der Anfall von Geld bei überschuldeten Abkömmlingen. Es können aber auch Minderjährige in die Erbfolge eintreten. Stellen Sie sich einmal vor, Sie versterben plötzlich und unerwartet und Ihre Ehefrau und Ihre 10 und 13 Jahre alten Kinder erben Ihr Haus, Ihre gesamten Geld- und Wertanlagen und Ihre Gesellschafteranteile an Ihrem Unternehmen. Oder noch schlimmer, beide Elternteile versterben bei einem Autounfall und Ihre Kinder sind plötzlich auf sich allein gestellt. Plötzlich sind fremde Dritte (Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger, das Familiengericht und viele weitere) in der Position, über den Erhalt, die Zerschlagung und die Verwendung des Vermögens zu entscheiden. Ein Szenario, welches sich keiner vorstellen mag. Daher war mir dieser Stifterbrief heute an Sie wichtig.


Nachlassplanung: Ihnen und Ihren Erben Sicherheit geben

Deswegen empfehlen wir Ihnen, durch die sorgfältige Nachlassplanung unter Einbeziehung aller Möglichkeiten für den eigenen Frieden und für die Sicherheit Ihrer Erben, insbesondere Ihrer minderjährigen Kinder, vorzusorgen. Schon die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der Ihren Nachlass in Ihrem elterlichen Willen verwaltet und verwahrt, kann hier eine kleine Abhilfe schaffen. Sind die Kinder einmal erwachsen, können Sie getroffene Regelungen auch wieder ändern und sie den Gegebenheiten anpassen.


Minderjährige Erben: Was gehört zu einer sorgfältigen Nachlassplanung?

Zu einer sorgfältigen Nachlassplanung gehört es, dass Sie für sich personen- und vermögensbezogene Ziele formulieren. Dies kann völlig formlos geschehen, indem Sie sich in einer ruhigen Minute finden und einfach niederschreiben, was Sie in jedem Falle möchten und was in keinem Falle eintreten soll. Wir als Berater haben dann die Möglichkeit, Ihnen Gestaltungsmittel zur Zielerreichung vorzuschlagen und Ihnen Regelungen der mit dem Erbfall eintretenden Rechtsverhältnisse anzubieten.


Störfälle in der Nachlassplanung

Nichts geht solch unvorhergesehene Wege, wie das Leben selbst. Plötzlich treten Veränderungen ein, mit denen Sie nicht gerechnet oder die Sie nicht geplant haben: Ihre Ehe scheitert oder Sie heiraten erneut; die Beziehung zu einem Kind läuft aus dem Ruder und es soll nun auf den Pflichtteil beschränkt oder gar vom Erbe ausgenommen werden; ein weiteres leibliches oder adoptiertes Kind oder Stiefkind kommt hinzu, welches einbezogen werden soll; ein Kind verstirbt oder wird schwerstbehindert. In all diesen möglichen Fällen gilt es, die richtigen Wege zu finden und testamentarisch vorzusorgen.


Nachlass und Vermögensschutz für Generationen

 

Selbst wenn Sie eine Erbeinsetzung nach Ihren Vorstellungen vornehmen, wissen Sie nicht, was Ihre Kinder oder deren Nachfolgegenerationen mit Ihrem Vermögen machen. Vielleicht ist dieses schon in der ersten Generation zerschlagen.

 

Deshalb raten wir neben einer stabilen erbrechtlichen Regelung auch zu einer dauerhaften Sicherung Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten. Oftmals wird hier zu Familiengesellschaften geraten, die aufgrund Ihrer Ausrichtung als „vermögensverwaltende KG“ jedoch grundsätzlich ebenfalls nicht zerschlagungssicher sind. Ruhe und Sicherheit finden Sie letztlich nur über den Weg einer Familienstiftung.

 

Mit einer an Ihre Wünsche angepassten Satzung schaffen Sie den Frieden, den Sie sich persönlich, Ihre Familie und für Ihre Nachfolgegenerationen wünschen.