Familienstiftung Liechtenstein

I. Grundlagen: Wann entsteht in Deutschland eine Schenkungsteuerpflicht bei der Vermögensübertragung auf eine Liechtensteinische Familienstiftung?


Schenkungsteuerpflicht nach deutschem Steuerrecht Grundsatz: Steuerpflichtige Schenkung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Einfluss der Rechtsstruktur der Familienstiftung auf die Schenkungsteuer

Steuerpflichtige Personen und Zuständigkeit der Finanzverwaltung


4. Pflicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

4.1 Wer muss die Schenkung anzeigen?

Vermögensschutz mit der Liechtensteiner Familienstiftung

4.2 Inhalt der Schenkungsteueranzeige

Die Anzeige an das Finanzamt muss folgende Informationen enthalten:

  • Erfasste Vermögenswerte: Genaue Art, Umfang und Wert der übertragenen Vermögensgegenstände.
  • Zeitpunkt der Schenkung: Das genaue Datum der Übertragung.
  • Steuerübernahme: Falls der Stifter die Schenkungsteuer übernimmt, erhöht sich die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 2 ErbStG).
  • Daten der beteiligten Personen: Vollständige Identität und Anschriften des Stifters und der Stiftung.

4.3 Schenkungsteuererklärung (§ 31 ErbStG)

Die Pflicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung entsteht erst, wenn das Finanzamt eine Aufforderung dazu erlässt.

 

Ablauf:

  1. Zunächst erfolgt die Anzeige der Schenkung (§ 30 ErbStG).
  2. Das Finanzamt prüft die Angaben und fordert eine Steuererklärung an (§ 31 ErbStG).
  3. Die Stiftung oder der Stifter muss die Schenkungsteuererklärung fristgerecht einreichen.

Wichtiger Hinweis:

Falls das Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung fordert, kann eine Nichtabgabe als Steuerhinterziehung gewertet werden (§ 370 AO).


Zwischenfazit

  • Sowohl die Stiftung als auch der Stifter sind verpflichtet, eine Schenkung innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.
  • Die Steuererklärung muss auf Aufforderung des Finanzamts abgegeben werden.
  • Verspätete oder unterlassene Steueranzeigen können steuerliche Sanktionen nach sich ziehen.

Steuerklasse und Höhe der Schenkungsteuer bei einer Liechtensteinischen Familienstiftung



Mit einer Liechtensteiner Familienstiftung schützen Sie Ihr Vermögen.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 150 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.