Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Liechtensteinische Familienstiftung ist in Deutschland grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Doch wer ist steuerpflichtig? Und welches Finanzamt ist zuständig?
Zuständig für die Besteuerung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Stifters (§ 35 AO i. V. m. § 17 ErbStG).
Praxisbeispiel:
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II. Vergleich der möglichen Übertragungswege - Schenkung, Verkauf oder Darlehen?
III. Laufende steuerliche Verpflichtungen – Was müssen Stifter, Begünstigte und die Stiftung langfristig beachten?
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 150 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.