Eine Familienstiftung ist nur dann schenkungsteuerlich relevant, wenn sie tatsächlich über das übertragene Vermögen frei verfügen kann.
Grundsätzlich gilt:
Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine Liechtensteinische Familienstiftung unterliegt der deutschen Schenkungsteuer, wenn der Stifter in Deutschland steuerpflichtig ist oder der Übertragung in den letzten 5 Jahren vorausgehend in Deutschland steuerpflichtig war.
Wichtige Ausnahme:
Falls der Stifter weitreichende Kontrollrechte behält, bleibt das Vermögen ihm steuerlich zuzurechnen und die Stiftung gilt als steuerlich transparent – in diesem Fall entsteht keine Schenkungsteuerpflicht.
Gestaltungsoption:
Durch eine geplante, stufenweise Übertragung kann die steuerliche Belastung zeitlich gesteuert und optimiert werden.
Zur den Übersichtsseiten:
II. Vergleich der möglichen Übertragungswege - Schenkung, Verkauf oder Darlehen?
III. Laufende steuerliche Verpflichtungen – Was müssen Stifter, Begünstigte und die Stiftung langfristig beachten?
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Familienstiftung Liechtenstein
Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 150 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.