Grundsatz: Steuerpflichtige Schenkung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Nach deutschem Steuerrecht gilt eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten durch einen Stifter mit Wohnsitz in Deutschland als steuerpflichtige Schenkung und unterliegt der Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.
Die Übertragung von Vermögen auf eine Liechtensteinische Familienstiftung wird steuerlich grundsätzlich nicht anders behandelt als eine Schenkung an eine deutsche Stiftung – vorausgesetzt, der Stifter ist in Deutschland steuerpflichtig.
Die zentrale Anknüpfung für die Schenkungsteuer ist:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Stifters in Deutschland zum Zeitpunkt der Übertragung.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige nach Wegzug:
Folge:
Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf eine Liechtensteinische Familienstiftung ist somit grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig, wenn der Stifter steuerlich in Deutschland ansässig ist oder in den letzten 5 Jahren ansässig war.
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II. Vergleich der möglichen Übertragungswege - Schenkung, Verkauf oder Darlehen?
III. Laufende steuerliche Verpflichtungen – Was müssen Stifter, Begünstigte und die Stiftung langfristig beachten?
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 150 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.