Familienstiftung Liechtenstein

I. Grundlagen: Wann entsteht in Deutschland eine Schenkungsteuerpflicht bei der Vermögensübertragung auf eine Liechtensteinische Familienstiftung?


1. Schenkungsteuerpflicht nach deutschem Steuerrecht Grundsatz: Steuerpflichtige Schenkung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

Grundsatz: Steuerpflichtige Schenkung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

 

Nach deutschem Steuerrecht gilt eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten durch einen Stifter mit Wohnsitz in Deutschland als steuerpflichtige Schenkung und unterliegt der Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG.


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG: Die Ausstattung einer Stiftung mit Vermögenswerten gilt als steuerpflichtige Schenkung.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Steuerpflicht besteht, wenn der Stifter zum Zeitpunkt der Übertragung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Schenkungsteuerpflicht für eine Auslandsstiftung

Die Übertragung von Vermögen auf eine Liechtensteinische Familienstiftung wird steuerlich grundsätzlich nicht anders behandelt als eine Schenkung an eine deutsche Stiftung – vorausgesetzt, der Stifter ist in Deutschland steuerpflichtig.

 

Die zentrale Anknüpfung für die Schenkungsteuer ist:

 

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Stifters in Deutschland zum Zeitpunkt der Übertragung.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige nach Wegzug:

 

  • Nach einem Wegzug ins Ausland bleibt eine Schenkungsteuerpflicht für 5 Jahre bestehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG).
  • In bestimmten Fällen kann diese Frist auf 10 Jahre erweitert werden (§ 4 AStG).

Folge:

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf eine Liechtensteinische Familienstiftung ist somit grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig, wenn der Stifter steuerlich in Deutschland ansässig ist oder in den letzten 5 Jahren ansässig war.


2. Einfluss der Rechtsstruktur der Familienstiftung auf die Schenkungsteuer

3. Steuerpflichtige Personen und Zuständigkeit der Finanzverwaltung

4. Pflicht zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

5. Steuerklasse und Höhe der Schenkungsteuer bei einer Liechtensteinischen Familienstiftung



Mit einer Liechtensteiner Familienstiftung schützen Sie Ihr Vermögen.
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Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

Thorsten Klinkner

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner führt die Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft Unternehmerkompositionen GmbH. Er ist auf die Gestaltung von nationalen und internationalen Stiftungs-Strukturen spezialisiert und hat bereits über 150 Gründungsprojekte erfolgreich begleitet.