Antwort:
Ja, das ist grundsätzlich möglich.
Das Verbot einer Doppelfunktion als Stiftungsaufsichtsrat und Stiftungsvorstand, wie es im Aktienrecht für Aktiengesellschaften (AG) geregelt ist, findet sich weder im BGB noch in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Gleichwohl hat es sich in unserer Beratungspraxis bewährt, in der Stiftungssatzung eine personelle Trennung des Führungsgremiums (Stiftungsvorstand) von dem Aufsichtsgremium festzulegen, um die Funktionsweise als aufsichtsführendes Organ in Fachfragen nicht zu gefährden.