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Höfeordnung: Eigene Gestaltungsmöglichkeiten in der Nachfolge

VON THORSTEN KLINKNER

 

Nach der Besprechung der verschiedenen Optionen in der gesetzlichen Nachfolge unter Berücksichtigung der Höfeordnung, möchten wir Sie in diesem Stifterbrief auf die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten in der Nachfolge aufmerksam machen.

Wie können Sie Nachfolgeregelungen gestalten?

Die Übertragung Ihres Hofes kann über verschiedene Wege erfolgen:

  • Auf den Todesfall hin können Sie eine Übertragung durch erbrechtliche Verfügung per Testament oder einen Erbvertrag vornehmen. Die Übertragung erfolgt dann erst mit Ihrem Tod.
  • Zu Lebzeiten können Sie dies zum Beispiel durch einen Betriebsübergang im Wege eines Hofübertragungsvertrags auf Dritte (Unternehmen, Stiftungen oder ähnliche), oder auf einzelne oder mehrere Familienmitglieder veranlassen, hier auch über eine vorweggenommene Erbfolge.

Eine Regelung ist erforderlich, gleich welcher Art. Denn ohne eine solche gelten allein die oben genannten Sonderregelungen (Höfeordnung, Anerbenrechte etc.), die Sie unter Umständen das gewünschte Ziel nicht erreichen lassen.

 

Die Hofübertragung auf den Todesfall (der Ausnahmefall).

Sie können nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

 

Wenn Sie aber den Hofvermerk im Grundbuch nicht notariell haben löschen lassen, dann sind Sie in Ihrer Testierfreiheit trotzdem eingeschränkt. So schreibt beispielsweise die Höfeordnung unter anderem vor, dass eine Beschränkung bei der Auswahl des Hoferben besteht, Sie nur eine Person zum Hoferben benennen dürfen (anderenfalls wäre Ihr Testament schon unwirksam) und dass, wenn Sie eines Ihrer Kinder benennen, dieses wirtschaftsfähig sein muss (Vorliegen von geistigen und körperlichen Voraussetzungen zur Bewirtschaftung). Auch wäre es unwirksam, wenn Sie bereits zuvor einem Kind die Bewirtschaftung des Betriebes z.B. durch Verpachtung übertragen, testamentarisch aber ein anderes Kind zum Hoferben berufen haben.

 

Ist der Hofvermerk gelöscht oder die Hofeigenschaft aus sonstigen Gründen erloschen (siehe hierzu auch Teil 1), dann können Sie frei testieren.

 

Ob nun aber die Löschung des Hofvermerks die „richtige Wahl“ und eine damit einhergehende testamentarische Lösung der „richtige Weg“ ist, bedarf in jedem Einzelfall einer rechtlichen Prüfung. Hier sei nur ausgeführt, dass die Höfeordnung beispielsweise eine erhebliche Reduzierung in den Pflichtteilsansprüchen vorsieht, die Sie möglicherweise in Betracht ziehen möchten. Hierauf werden wir in dem diesem Thema folgenden Stifterbriefen noch eingehen.

 

Die Hofübertragung zu Lebzeiten - der Regelfall.

Landwirtschaftliche Betriebe werden in der Regel nicht vererbt, sondern durch Hofübergabe zu Lebzeiten übertragen. Dies ist die in der Praxis häufigste Übertragungsform.

 

  • Die Übertragung durch Hofübertragungsvertrag kann auf einen Dritten, oder ein oder mehrere Familienmitglieder erfolgen.
  • Soll eine Übertragung in jedem Fall ohne die Einschränkung der Höfeordnung erfolgen, kann der Betrieb im Vorfeld der Übergabe aus der Höfeordnung genommen werden. Dafür muss über einen Notar ein einfacher Antrag an das Landwirtschaftsgericht gestellt werden. Dann wird der Vermerk gelöscht und die Höfeordnung hat keinerlei Auswirkungen mehr auf die Übertragung. Wird der Betrieb nicht an ein Familienmitglied übertragen, müssen die Voraussetzungen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem daraus möglicherweise resultierenden Vorkaufsrecht geprüft werden.

Meist geschieht dies gegen Nießbrauch oder auf Rentenbasis, damit die Versorgung des Übertragenden langfristig gesichert ist.

 

Bei Höfen im Sinne der Höfeordnung haben die Nichterben mit dem Abschluss des Übergabevertrags einen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Bei Unternehmen, bei denen die Höfeordnung nicht gilt, gibt es diesen gesetzlichen Anspruch bei der Übergabe nicht. Erst durch den Tod des Übergebers haben die Geschwister erbrechtliche Ansprüche. Oftmals wird dieser Ausgleich aber bereits im Zuge der Übergabe bzw. des Übergabevertrages geregelt.