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Das neue Stiftungsregister

Zum 1. Januar 2026 wird durch die Novellierung des Stiftungsrechts ein elektronisches Stiftungsregister eingeführt, das zentral vom Bundesamt für Justiz geführt wird und in dem sich alle Stiftungen bis spätestens 31. Dezember 2026 anmelden müssen. Die konkrete Gestaltung sowie Einzelheiten zum Aufbau, zur Führung sowie zur Einsichtnahme in das Register sind in einem eigenen Stiftungsregistergesetz geregelt, das Teil des Reformgesetzes ist.

 

Bislang existiert ein bundesweit einheitliches Stiftungsregister nicht. Teilweise werden zwar auf Landesebene informatorische Online-Register geführt, diese sind allerdings – anders als etwa das Handelsregister – im Rechtsverkehr nicht verbindlich. Da sie keine rechtlich verbindliche Aussagekraft haben, muss beispielsweise bislang die Vertretungsberechtigung eines Stiftungsvorstands regelmäßig durch eine entsprechende (möglichst aktuelle) Bestätigung der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden.

Das nun beschlossene Stiftungsregister hingegen wird – ähnlich dem Handels- und dem Vereinsregister – negative Publizitätswirkung haben. Einzutragende Tatsachen können einem Dritten damit nur dann entgegengehalten werden, wenn sie entsprechend im Register eingetragen oder dem Dritten bekannt sind. Dritte können insoweit auf das Schweigen des Registers vertrauen. Einzutragende Tatsachen, die im Register eingetragen sind, müssen Dritte zudem gegen sich gelten lassen. Damit wird der Nachweis der Vertretungsmacht vereinfacht und die umständlichen, mitunter zu Verzögerungen führenden Vertretungsbescheinigungen werden überflüssig.

 

Hinterlegt werden die Daten zu Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern der Stiftungen samt Vertretungsmacht. Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen sind etwa Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung, Aufhebung und Liquidation. Wie die Eintragungen zum Handelsregister sind auch Eintragungen zum Stiftungsregister unter Einschaltung eines Notars öffentlich zu beglaubigen. Zukünftig gemeldet werden müssen dann alle Änderungen hinsichtlich des Vorstandes und jede Satzungsänderung. Die entsprechenden Nachweise sind jeweils mit vorzulegen.

 

Wichtig ist jedoch: Jedermann darf Einsicht nehmen in das Stiftungsregister und die dort eingereichten Dokumente wie z.B. die Stiftungssatzung (falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde). Die Stiftung wird hierdurch grundsätzlich transparent.

 

Das genaue Verfahren zur Einsichtnahme einschließlich Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Einsicht in die eingereichten Dokumente soll in der kommenden Legislaturperiode durch Rechtsverordnung geregelt werden.

 

Wichtig: Geschwärzt werden können in den veröffentlichten Dokumenten bei Einsichtnahme durch einen Dritten beispielsweise personenbezogene Daten von Destinatären oder Stiftern oder Regelungen zur Vermögensverwaltung. Außerdem muss lediglich die Errichtungssatzung zum Register eingereicht werden, nicht das Stiftungsgeschäft. Erkenntnisse über das konkrete Stiftungsvermögen lassen sich hiermit nicht gewinnen. Auch gehört das Stiftungsvermögen nicht zu den Angaben, die im Stiftungsregister selbst einzutragen sind. Es gibt somit eine Vielzahl von Informationen, die auch zukünftig – bei entsprechender Regelung – nicht durch jedermann einsehbar sind.

 

 

Insbesondere Familienstiftungen sollten sich dessen bewusst sein und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um sich entsprechend zu schützen. Hierbei ist beispielsweise an Satzungsänderung vor Einführung des Stiftungsregisters zu denken sowie an einen frühzeitigen Antrag auf Registerbeschränkung.