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Laufende Besteuerung und Steuern im EXIT-Fall

VON THORSTEN KLINKNER

 

in unseren ersten beiden Stifterbriefen zur Unternehmensfortführung in einer unternehmensverbundenen Stiftung haben wir die grundsätzlichen Erwägungen, Motive und Vorteile von unternehmensverbundenen Stiftungen erläutert und die schenkungssteuerlichen Begünstigungsregelungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung des Unternehmens auf die Familienstiftung dargestellt.

Mit dieser Übertragung von Unternehmen auf eine Stiftung enden die steuerrelevanten Themen allerdings nicht. Sowohl in der laufenden Besteuerung als auch im EXIT-Fall ist es wichtig, steuerliche Auswirkungen zu betrachten und in die bewertende Gesamtanalyse einer Unternehmensfortführung in einer Stiftung einzubeziehen.


Zu klären: Beteiligungsträgerstiftung oder Unternehmensträgerstiftung

Die Familienstiftung kann wie eine Kapitalgesellschaft als eigene „Rechtsperson“ selbst Unternehmer sein oder sich auf die Rolle als Gesellschafter beschränken. Daher hängt auch die steuerliche Behandlung der Familienstiftung maßgeblich davon ab, ob die unternehmensverbundene Stiftung selbst ein Unternehmen betreibt (Unternehmensträgerstiftung) oder ob sie Beteiligungen an operativen Unternehmen hält (Beteiligungsträgerstiftung). Die Beteiligungsträgerstiftung ist in der Praxis der Regelfall.

 

Die laufende Besteuerung einer Stiftung

Familienstiftungen unterliegen mit ihren Einkünften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die Steuerpflicht beginnt mit der Anerkennung der Familienstiftung. Der Steuersatz beträgt 15 % bei einem Freibetrag in Höhe von 5.000 €. Zusätzlich dazu entsteht aktuell noch eine Belastung mit Solidaritätszuschlag, sodass sich eine effektive Steuerbelastung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von 16,35 % ergibt. Die Familienstiftung kann sämtliche Einkunftsarten mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aufweisen. Dadurch kommt eine Familienstiftung bspw. auch in den Genuss der steuerfreien Veräußerung von vermieteten Immobilien außerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren.

 

Die Gewerbesteuerpflicht ist bei der Familienstiftung an das Vorliegen eines inländischen Gewerbebetriebes geknüpft. Während die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets als Gewerbebetrieb gilt, ist die Gewerblichkeitsfiktion auf Familienstiftungen nicht anwendbar. Einen Gewerbebetrieb wird die Beteiligungsträgerstiftung im Gegensatz zu der Unternehmensträgerstiftung nicht regelmäßig unterhalten. Eine Familienstiftung wird auch nicht durch die Beteiligung an einer gewerblichen Personalgesellschaft gewerblich infiziert. 

 

Die Einkommensermittlung der Familienstiftung ist nach den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften geregelt. Für Beteiligungsträgerstiftungen reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung aus. Die Unternehmensträgerstiftung wird dagegen oftmals nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sein, sofern ein Gewerbebetrieb vorliegt.

 

Werden die operativen Tätigkeiten in Unternehmensbeteiligungen ausgeübt und kommt der Familienstiftung als Beteiligungsträgerstiftung nur eine Holdingfunktion zu, ist bei der Besteuerung zwischen der Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften zu entscheiden. Die Kapitalgesellschaft ist selbst und unabhängig von ihrem Gesellschafter körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.

 

Doch auch Gewinnausschüttungen an die Familienstiftung unterliegen im ersten Schritt einer Kapitalertragssteuerbelastung mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Verfügt die Familienstiftung aber über mindestens 10 % der Geschäftsanteile an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, werden die Gewinnausschüttungen zu 95 % steuerfrei gestellt. Die ggfs. vorab einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet oder erstattet. Es verbleibt somit auf Ebene der Familienstiftung eine Effektivbelastung der Dividende von 0,82 %. Die Familienstiftung kann somit als Thesaurierungsebene genutzt werden.

 

Die Besteuerung von Beteiligungen an einer Personengesellschaft richten sich danach, ob die Gesellschaft gewerblich oder vermögensverwaltend tätig ist und entsprechende Einkünfte erzielt. Der Gewinn der Personengesellschaft unterliegt nach dem Grundsatz der transparenten Besteuerung auf Ebene der Familienstiftung der Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer fällt dagegen auf Ebene einer gewerblichen Personengesellschaft selbst an. In diesem Fall unterscheidet sich die Gesamtsteuerbelastung nicht wesentlich von der einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung. Ist die Personengesellschaft rein vermögensverwaltend, entsteht keine Gewerbesteuerbelastung.

 

Die EXIT-Besteuerung in einer Stiftung

Auch bei einem besonderen Bezug einer Familienstiftung zu einem Unternehmen ist der ganz oder teilweise EXIT-, also Veräußerungsfall, nicht auszuschließen. Auch hier unterscheiden sich die steuerlichen Auswirkungen der Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften erheblich. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- oder ausländische Kapitalgesellschaften können von der Familienstiftung ebenfalls zu 95 % steuerfrei vereinnahmt werden. Werden dagegen die Anteile an einer Personengesellschaft veräußert, unterliegen die Veräußerungsgewinne auf der Ebene der Gesellschaft selbst der Gewerbesteuer und auf Ebene der Familienstiftung der Körperschaftsteuer.

 

Die Erbersatzsteuer in der Stiftung

Im Rahmen der Analyse der Vor- und Nachteile laufenden Besteuerung einer Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer einzubeziehen. Da eine Stiftung nicht sterben kann und dennoch meist ausschließlich der finanziellen Unterstützung einer Familie dient, hat der Gesetzgeber sie aus Gleichheitsgründen der sog. Erbersatzsteuer unterworfen. Demnach wird für das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, und die Familienstiftung hat auf ihre Vermögenssubstanz Erbschaftsteuer zu bezahlen. Auf den ersten Blick wird die Erbersatzsteuer als Nachteil empfunden, dieser Nachteil relativiert sich gegenüber der Beibehaltung des Unternehmens in der privaten Sphäre allerdings aufgrund mehrerer Vorteile der Erbersatzsteuer.

 

Die Erbersatzsteuer ist auf den Tag genau planbar. So können rechtzeitig und über einen langen Zeitraum Rücklagen für eine drohende Steuer gebildet werden. Entsteht die Erbersatzsteuer dann auch tatsächlich, wird der Stiftung ein doppelter Kinderfreibetrag in Höhe von 800.000 € und ein günstigerer Steuersatz gewährt. Ferner gelten alle Steuerbefreiungsvorschriften auch für die Erbersatzsteuer. So kann, nach denselben Regelungen wie im Rahmen der Stiftungsgründung, unternehmerisches Produktivvermögen, wenn kein steuerschädliches Verwaltungsvermögen gegeben ist, steuerlich begünstigt werden.

 

Die Erbersatzsteuer ist also kein Nachteil der Familienstiftung, sondern bietet im Vergleich zur teilweisen auch ungeplanten Nachfolge im privaten Bereich auch deutliche Vorteile.

 

 

Weiterführende Informationen: