Antwort:
Wie bei jeder anderen Rechtsform hängt die Höhe der Verwaltungskosten einer Stiftung letztlich von der Art und Komplexität ihres Vermögens, ihrer Personalausstattung und anderen einzelfallabhängigen Faktoren ab. Somit kann diesbezüglich kein repräsentativer Durchschnittswert genannt werden.
Wichtig ist, dass es keine wesentlichen laufenden Kosten geben muss. Eine Stiftung ist nicht bilanzierungspflichtig, die Erstellung eines kurzen Tätigkeitsberichts für die Stiftungsbehörde und eine Vermögensübersicht lassen sich, je nach jeweiliger Komplexität der Vermögensstruktur der Stiftung, leicht selbst durch den Stiftungsvorstand erstellen und der Stiftungsvorstand kann auf Wunsch durch den Stifter und/oder weitere Familienmitglieder besetzt werden, die keine Vergütung erhalten müssen für ihre Tätigkeit.
Was ist eine Vermögensumschichtung?
Als eine Umschichtung des Vermögens bezeichnet man Veränderungen in der Zusammensetzung des Grundstockvermögens. Letztlich ist eine Umschichtung folglich eine Änderung der Anlageform. Derartige Änderungen können erforderlich oder sinnvoll sein, um vereinzelte Vermögensanlagen, die im Lauf der Zeit ertragsschwach geworden sind, gegen ertragreiche Vermögensanlagen „einzutauschen“. Ein weiteres Motiv für eine solche Vermögensumschichtung kann eine Minderung des Anlagerisikos sein, wenn beispielsweise die Familienstiftung Barvermögen einsetzt, um eine Immobilie zu erwerben und zu vermieten.
Der praktische Ablauf einer Vermögensumschichtung gestaltet sich so, dass eine Ertragsquelle aus dem Grundstockvermögen einer Familienstiftung verkauft wird. Mit dem daraus resultierenden Veräußerungserlös erwirbt die Stiftung, vertreten durch ihren Stiftungsvorstand, eine neue Ertragsquelle, damit die Stiftung ihre Zwecke weiterhin erfüllen kann. Unstreitig muss zumindest der Veräußerungserlös in der Höhe desjenigen Werts in neue Ertragsquellen investiert werden, den die veräußerte Ertragsquelle beim Erwerb durch die Stiftung hatte.
Falls durch die Veräußerung einer Ertragsquelle aufgrund einer Wertsteigerung in der Zeit, der diese dem Grundstockvermögen angehörte, ein Veräußerungsgewinn erwirtschaftet wird, kann dieser Veräußerungsgewinn – wenn die Satzung und das jeweilige Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, dies zulassen – optional auch für die Zweckverwirklichung der Stiftung genutzt werden.