Antwort:
Eine Stiftung ist stets mit ertragbringenden Vermögenswerten (Ertragsquellen) auszustatten, da der Stiftungszweck aus diesen laufenden Erträgen zu finanzieren ist. Bei diesen Vermögenswerten kann es sich exemplarisch um Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien handeln.
Als weitere Ertragsquellen kommen auch Vermögenswerte wie Edelmetalle, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Sammlerobjekte (Oldtimer etc.), Forderungen oder das eigene Wohnhaus an eine Stiftung übertragen werden.
Wie viel Vermögen braucht man, um eine Stiftung zu errichten?
Für Stiftungen existieren keine gesetzlichen Regelungen über eine Mindestvermögensausstattung, die mit den Vorschriften über die Mindestkapitalausstattung einer GmbH (EUR 25.000) oder einer AG (EUR 50.000) vergleichbar wären.
Bei der Stiftung kommt es weniger auf den Wert des Vermögens an, sondern darauf, dass der Stiftungszweck aus den laufenden Erträgen des Vermögens dauerhaft und nachhaltig finanziert werden kann. Geeignete Vermögenswerte sind zum Beispiel ertragbringende Unternehmensbeteiligungen oder Renditeimmobilien.
Die alleinige Vermögensausstattung mit dem eigenen Wohnhaus (es sei denn, es wird an den Stifter von der Stiftung vermietet), Edelmetallen, thesaurierenden Fonds oder Kunstgegenständen wäre hingegen ungeeignet, da trotz des mitunter hohen Verkehrswerts dieser Anlageklassen keine laufenden Erträge zur Finanzierung des Stiftungszwecks zur Verfügung stünden. Gleichwohl können diese Vermögenswerte zur Beimischung genutzt werden.
Was ist eine Zustiftung?
Zustiftungen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an eine Stiftung, zu deren Übertragung sich der Stifter nicht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung im Stiftungsgeschäft verpflichtet haben muss. Eine solche Zustiftung kann jederzeit nach Errichtung der Stiftung erfolgen. Eine Zustiftung erfolgt in das in seinem Wert zu erhaltende Grundstockvermögen der Stiftung. Soll diese unentgeltliche nicht das Grundstockvermögen erhöhen, spricht man richtigerweise von einer Zuwendung an die Stiftung zum laufenden Verbrauch oder zur Verwirklichung der Stiftungszwecke.
Die Unterscheidung zwischen Vermögensübertragung aufgrund des Stiftungsgeschäfts und Zustiftung ist steuerlich insbesondere für Familienstiftungen relevant. Zustiftungen an Familienstiftungen werden nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht durch das sogenannte Steuerklassenprivileg begünstigt und können gegenüber Vermögensübertragungen aufgrund des Stiftungsgeschäfts hohe Steuerbelastungen auslösen. In bestimmten Konstellationen kann die Übertragung von Betriebsvermögen auch von der Erbschaft-/Schenkungsteuer freigestellt werden, sodass sich die obenstehende Unterscheidung wirtschaftlich nicht auswirkt.