Was sind typische steuerliche Risiken bei immobilienbezogenen Familienstiftungen?

Antwort:

Um als Stifter bzw. Stiftungsvorstand sicherzustellen, dass Ihr Familienvermögen in der Stiftungsstruktur kontinuierlich und ohne steuerbedingte finanzielle Nackenschläge wächst, sollten Sie die folgenden typischen Steuerrisiken kennen und vermeiden:


"Schenkung aus Versehen":

Möchten Sie Immobilien oder Anteile an grundbesitzenden Personengesellschaften einkommensteuerfrei an die Familienstiftung verkaufen, ist darauf zu achten, dass Sie den Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts festlegen und die Stiftung ihren Zahlungsvereinbarungen auch vereinbarungsgemäß nachkommt. Andernfalls geht das Finanzamt von einer steuerpflichtigen Schenkung und gerade nicht von einem steuerfreien Verkauf aus.

 

Beendigung einer Betriebsaufspaltung:

Sowohl bei Grundstücksübertragungen an die Stiftung als auch bei Grundstücksverkäufen durch die Stiftung sollten Sie im Vorfeld ausschließen, dass die Transaktion zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung führt. Diese liegt vor, wenn Sie alleine oder als Teil einer Personengruppe einer gewerblichen Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen. Vermieten Sie zum Beispiel ein Grundstück an eine GmbH, an der Sie zu 100% beteiligt sind, werden Sie vom Finanzamt als gewerblicher Einzelunternehmer angesehen. Die Beteiligung an der GmbH und das Grundstück gehören dann beide zum Betriebsvermögen Ihres Einzelunternehmens. Übertragen Sie nun zum Beispiel das Grundstück an die Familienstiftung, während Sie die GmbH zurückbehalten, sieht das Finanzamt hierin eine Beendigung des Betriebs mit der Folge, dass alle stillen Reserven in der GmbH-Beteiligung und dem Grundstück steuerpflichtig auszulösen sind, obwohl Ihnen tatsächlich gar keine Liquidität zufließt.

 

Umsatzsteuerliche Organschaft:

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine immobilienbezogene Familienstiftung mehrheitlich an einer stiftungsverbundenen Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist („finanzielle Eingliederung“), ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstands auch die Führungsgremien des stiftungsverbundenen Unternehmens beherrschen („organisatorische Eingliederung“) und die Stiftung (als „Organträger“) Leistungen an diese „Organgesellschaft“ erbringt. Dies hat zur Folge, dass die Stiftung auch die Umsatzsteuer für ihr stiftungsverbundenes Unternehmen an das Finanzamt abführen muss. Bei Liquiditätsengpässen auf Ebene der Organgesellschaft muss die Stiftung die Umsatzsteuer aus anderen Ertragsquellen finanzieren, womit das Stiftungsvermögen genau den operativen Risiken ausgesetzt wird, vor denen es eigentlich abgeschirmt werden soll.

 

Gewerblicher Grundstückshandel:

Grundstücke aus Ihrem Privatvermögen können Sie nach einer Haltedauer von zehn Jahren einkommensteuerfrei an eine Familienstiftung verkaufen, genau wie Familienstiftungen ihren Bestand nach zehn Jahren steuerfrei umschichten können. Wird die Zehnjahresfrist innerhalb von fünf Jahren bei mehr als drei Objekten nicht eingehalten, droht der Veräußerungsgewinn zusätzlich zu der Einkommensteuer (beim Stifter) bzw. der Körperschaftsteuer (bei der Familienstiftung) der Gewerbesteuer zu unterliegen („gewerblicher Grundstückshandel“). Auch einen Verkauf von weniger als drei Objekten kann das Finanzamt als gewerblichen Grundstückshandel einstufen, wenn die Anschaffung zum Beispiel nur kurzfristig finanziert wurde (hier haben die Stiftung bzw. Sie offensichtlich gleich zu Beginn mit einem baldigen gewinnbringenden Verkauf gerechnet) oder die Stiftung ein Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut.