Wie flexibel ist eine Familienstiftung in der Zweckverwirklichung?

Antwort: 

Der Zweck einer Familienstiftung besteht darin, die in der Satzung als begünstigungsfähige Personen benannten Familienmitglieder zu fördern und zu unterstützen. Konkret enthalten die Stiftungsgesetze der Länder folgende Vorgaben.


Die Stiftung muss:

  • ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Berliner Stiftungsgesetz; § 2 Absatz 2 Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg; § 21 Absatz 1 Hessisches Stiftungsgesetz; § 19 Satz 1 Landesstiftungsgesetz Schleswig-Holstein).
  • ausschließlich dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 13 Absatz 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg).
  • überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen (§ 17 Satz 1 Bremisches Stiftungsgesetz).

Wie der Stiftungszweck konkret verwirklicht wird, legt der Stifter in der Satzung fest. Dementsprechend reicht die Flexibilität der Familienstiftung so weit, wie es der Stifter in der Satzung zulässt. Es sind damit diverse Weichenstellungen möglich, wie zum Beispiel die Festlegung einer durch Thesaurierung zu erreichenden Mindestrücklage oder eine jährliche Verwendung der Erträge nach dem freien Ermessen des Vorstands. Gesetzliche Vorgaben, wie einen Ausgleich für nicht mit einer Auszahlung bedachte Begünstigte, eine jährliche Mindestausschüttungsquote oder eine mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für gemeinnützige Stiftungen vergleichbare Regelung gibt es für (privatnützige) Familienstiftungen nicht. In der Regel entscheidet der Stifter zu Lebzeiten nach freiem Ermessen über die Zweckverwirklichung und legt für die nachfolgenden Generationen „Begünstigungs-Spielregeln“ fest.