Antwort:
Mit einem öffentlichen Testament im Sinne des § 2232 BGB ist ein solcher verschriftlichter letzter Wille gemeint, der unter notarieller Beurkundung erklärt wird. Dabei kann das Testament entweder dem Notar zur Niederschrift erklärt oder ein schon eigens festgeschriebener letzter Wille dem Notar zur Verwahrung übergeben werden. Ein notarielles Testament macht grundsätzlich die Erteilung eines Erbscheins überflüssig, was den Erben Zeit und Kosten erspart. Zudem kann durch die Einbeziehung eines Notars von dessen Prüfungs- und Belehrungspflichten profitiert werden.