Welche Folge hat eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der eine Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft unter dem Verkehrswert liegt?

Antwort:

Wenn zwischen dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils und der Abfindungshöhe ein grobes Missverhältnis besteht, entsteht nicht nur Unzufriedenheit bei den Erben, sondern die entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung kann unter Umständen unwirksam sein. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung kann dann ein Anspruch auf einen dem Verkehrswert entsprechenden Betrag treten.


Ist der Abfindungsbetrag dagegen so weit unter dem Verkehrswert liegend, dass er die Grenze zur Sittenwidrigkeit noch nicht erreicht, aber trotzdem unangemessen niedrig erscheint, wird der von diesem niedrigen Abfindungsbetrag nicht gedeckte Teil des Gesellschaftsanteils als Schenkung an die übrigen Gesellschafter betrachtet. Die Schenkung wird insofern fingiert, da bezüglich dieses Teils kein wertmäßiger Ausgleich durch eine Abfindungszahlung stattfindet. Durch diesen Vorgang besteht die Gefahr eines erbschafts- und schenkungssteuerlichen Vorgangs und der Berücksichtigung bei der Einkommensteuer, da unter Umständen stille Reserven aufgedeckt werden müssen.