Was passiert, wenn die von mir testamentarisch eingesetzten Erben nicht die im Gesellschaftsvertrag erforderliche Qualifikation aufweisen?

Antwort: 

Im Zweifel gelten die Anforderungen, die gesellschaftsvertraglich vereinbart wurden, in diesem Fall dennoch fort. Kann z.B. einem dort festgelegten fachlichen Anspruch kein Erbe des ausscheidenden Gesellschafters genügen, kommt ein gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Abfindungsanspruch zum Tragen. Die Erben des Verstorbenen scheiden unter Auszahlung dieser der Höhe nach der entweder im Gesellschaftsvertrag bestimmten oder zu bestimmenden Abfindung aus dem Kreis der möglichen Nachfolger aus. Ein Streitpunkt liegt hier oft in der Höhe der Abfindung.