Antwort:
Ja. Solche Regelungen lassen sich sogar häufig in Gesellschaftsverträgen finden. Begrenzt werden diese Vereinbarungen dort, wo sie sittenwidrig und daher nicht rechtlich zulässig sind. Dies ist insbesondere die Thematik bei entsprechenden Abfindungsvereinbarungen, die dann getroffen werden, wenn z.B. die Erben des Gesellschafters nicht Gesellschafter werden sollen. Hier liegt ein häufiger Konfliktherd in der Vereinbarung über die Bewertung oder die Höhe der entsprechenden Abfindung.