Antwort:
Grundsätzlich bestehen testamentarische Regelungen des Stifters auch neben der Stiftung fort.
Dies kann unter Umständen auch sinnvoll sein, um zum Beispiel Bestimmungen über die Personen von Vormündern für Abkömmlinge zu regeln und damit den Zugriff von unbekannten Dritten auf die Stiftung in Notfällen zu vermeiden. Außerdem behält der Stifter zu Lebzeiten im Regelfall Teile seines Vermögens zurück, die er nicht an die Stiftung überträgt. Für dieses Vermögen bieten sich wiederum testamentarische Regelungen darüber an, ob das Vermögen nach Lebzeiten des Stifters an die Stiftung oder aber an andere Erben übergehen soll.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob testamentarische Regelungen, die das Vermögen des Stifters betreffen, unwiderruflich sind, ihn anderweitig in seinen Vermögensverfügungen in die Stiftung beschränken können oder Ausgleichsansprüche entstehen lassen würden. Diesen Ausgleichsansprüchen kann dann zum Beispiel mithilfe der Stiftung begegnet werden.