Was passiert, wenn alle außer den minderjährigen Mitgliedern der Stifter-Familie versterben, mit der Familienstiftung?

Antwort:

 

Für diesen Notfall sollten in der Stiftungssatzung entsprechende Regelungen eingefügt werden.

Beispielsweise können familienexterne Vertrauenspersonen, wie Geschäftsfreunde oder Berater als Stiftungsvorstandsmitglieder festgelegt werden. Alternativ kann auch der Vormund als Stiftungsvorstand fungieren.