Kann eine Familienstiftung später in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt werden?

Antwort:

 

Ja. Diese Möglichkeit wird in der Regel von den Stiftern entweder in der Satzung oder per Stiftungsvorstandsbeschluss vorgesehen. Es wird dann geregelt, dass das Restvermögen der Stiftung in dem Fall, dass der Stiftungszweck (bei der Familienstiftung die Versorgung der begünstigten Mitglieder der Stifterfamilie nach den „Spielregeln“ des Stifters) nicht mehr erfüllt werden kann, weil der benannte Personenkreis aus der Stifterfamilie verstorben ist, einem gemeinnützigen Zweck oder einer konkreten gemeinnützigen Organisation zugeführt wird. Der Beweggrund dieser Maßnahme besteht darin, dass das verbleibende Familienvermögen andernfalls bei Auflösung der Familienstiftung an den Fiskus fällt, wenn kein abweichender Anfallsberechtigter festgelegt ist. Durch die Regelung über das Restvermögen der Familienstiftung zugunsten der Gemeinnützigkeit weiß der Stifter bereits zu Lebzeiten, dass das von ihm aufgebaute Vermögen zunächst seiner Familie und anschließend einer zu Lebzeiten selbst bestimmten Herzensangelegenheit zugute kommt.