Antwort:
Der Satzungssitz ist der formale Sitz einer Stiftung im Sinne der Stiftungssatzung. Nach diesem Satzungssitz richtet sich die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde. Von dem Satzungssitz kann der Verwaltungssitz der Stiftung (steuerrechtlich der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO) abweichen, der zum Beispiel für die örtliche Zuständigkeit des Körperschaftsteuerfinanzamts maßgebend ist.