Antwort:
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 181 BGB vor, dass ein Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen kein Rechtsgeschäft abschließen kann. Vertraglich ist jedoch eine Befreiung von diesem sogenannten Selbstkontrahierungsgebot möglich. Bezogen auf die Stiftung empfiehlt es sich, eine Befreiung des Stiftungsvorstands von dem Selbstkontrahierungsgebot in der Stiftungssatzung festzulegen. Auf diese Weise kann der Stifter zum Beispiel wirksam einen Darlehensvertrag mit der Stiftung abschließen und diesen gleichzeitig in seiner Funktion als Stiftungsvorstand und im eigenen Namen unterschreiben.