Antwort:
Hier ist zunächst zwischen Zivilrecht und Steuerrecht zu unterscheiden. Für Vereine sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine Unterscheidung zwischen nicht wirtschaftlichen Vereinen und wirtschaftlichen Vereinen vor. Im Regelfall ist ein Verein nicht wirtschaftlich und kann dadurch Rechtsfähigkeit erlangen, dass er in das Vereinsregister eingetragen wird.
Voraussetzung des nicht wirtschaftlichen Vereins ist, dass sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist meist mit der Aussage gemeint, dass „keine Gewinne erwirtschaftet werden dürfen“. Diese Unterscheidung zwischen nicht wirtschaftlichem und wirtschaftlichem Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt ausschließlich für Vereine und nicht für Stiftungen. Nach den steuerrechtlichen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind Gewinne/ Überschüsse einer gemeinnützigen Stiftung (oder eines gemeinnützigen Vereins) nicht nur unschädlich, sondern gerade gewollt, damit finanzielle Mittel zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung stehen.