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Antwort:
Die Errichtung bedarf nach § 81 Absatz 1 Satz 1 BGB der Schriftform. Verpflichtet sich der Stifter im Stiftungsgeschäft zur Übertragung von GmbH-Anteilen oder Immobilienvermögen, so ist zudem eine notarielle Beurkundung erforderlich, damit den gesetzlichen Formvorschriften entsprochen wird. Diese findet nach der formellen Anerkennung der Stiftung durch die Behörde statt.