Antwort:
Grundsätzlich nein. Familienstiftungen betreiben im steuerlichen Sinne nur dann einen Gewerbebetrieb, wenn sie alle hierfür im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Dies trifft auf die Vermietung von Grundstücken, bei der es sich grundsätzlich um reine Vermögensverwaltung handelt, gerade nicht zu.
Ausnahmen: Die Vermietung erfolgt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder es liegt aufgrund umfangreicher Zusatzleistungen eine Art Hotelbetrieb vor. Auch die kurzfristige Vermietung von Konzertsälen, Messeständen, Sportanlagen oder Parkplätzen kann der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Dagegen unterliegt auch die langfristige Vermietung von möblierten Räumen ohne umfangreiche Zusatzleistungen nicht der Gewerbesteuer.