Antwort:
Ja.Für die meisten schenkungsteuerpflichtigen Vorgänge muss der Schenker die Zuwendung freigebig leisten. Die Freigebigkeit ist bei der Familienstiftung jedoch zu verneinen, weil sie aufgrund ihrer Satzung dazu verpflichtet ist, die Stifterfamilie finanziell zu unterstützen.
Gleichwohl setzt nicht jede schenkungsteuerpflichtige Zuwendung die Freigebigkeit voraus. So kann beispielsweise eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vorliegen, wenn eine Familienstiftung gegen eine Abfindungszahlung unterhalb des Verkehrswerts ihrer Beteiligung aus einer Personengesellschaft ausscheidet, an der außerdem Begünstigte der Stiftung beteiligt sind, denen die Beteiligung nun anwächst.