Erstausstattung einer Familienstiftung: Was ist ein „ganzer Mitunternehmeranteil“ des Stifters?

Antwort:

Überträgt der Stifter Anteile einer Personengesellschaft an eine Familienstiftung, bei der es sich steuerrechtlich betrachtet um eine Mitunternehmerschaft handelt, setzt die Anwendung der Buchwertfortführung (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) eine Übertragung des ganzen Mitunternehmeranteils voraus. Der ganze Mitunternehmeranteil des Stifters umfasst alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens und Sonderbetriebsvermögens.


Das bedeutet zum einen, dass der Stifter zivilrechtlich betrachtet seinen gesamten Gesellschaftsanteil übertragen sollte und nicht zum Beispiel einen 50%igen Anteil, während er die verbleibenden 25% zurückbehält. Zum anderen ist zu überprüfen, ob zum Sonderbetriebsvermögen funktonal wesentliche Betriebsgrundlagen gehören. Hierzu gehören typischerweise Grundstücke oder Mehrheitsbeteiligungen an einer Komplementär-GmbH.