Errichtung einer Familienstiftung: Was ist die „Anlaufhemmung“ der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Antwort:

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Übertragung ist dem örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen und Grundstücken an die Stiftung ist der Notar für diese Anzeige zuständig. Das Finanzamt hat bei der Festsetzung der Steuer grundsätzlich eine Frist von vier Jahren einzuhalten.


Wird die Frist überschritten, ist die Festsetzung der Steuer rechtswidrig. Als Besonderheit gilt es für Stifter und Stiftung zu beachten, dass diese Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Finanzverwaltung durch die Anzeige von dem steuerpflichtigen Erwerb erfährt. Diese sogenannte Anlaufhemmung der Frist kann also dazu führen, dass auch für viele Jahre zurückliegende Fälle noch eine Steuerlast zuzüglich einer hohen Verzinsung festgesetzt wird, wenn die Anzeige des Erwerbs gegenüber dem Finanzamt nicht erfolgt ist.