Antwort:
Der entscheidende Unterschied zwischen Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB) und Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB) besteht darin, dass sich der Stifter in dem Stiftungsgeschäft endgültig dazu verpflichten muss, das als Grundstockvermögen festgelegte Vermögen unentgeltlich an die Stiftung zu übertragen.
Eine Regelung in dem Stiftungsgeschäft, die es dem Stifter zum Beispiel ermöglicht, die Vermögensübertragung anlässlich der Festsetzung einer Steuerlast zu widerrufen, ist unzulässig. Verpflichtet sich der Stifter hingegen durch einen Schenkungsvertrag dazu, Teile seines Vermögens an eine bereits bestehende Stiftung zu übertragen, kann die Schenkung aus gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Gründen widerrufen werden. Auf diese Weise kann sich der Stifter zum Beispiel gegen das Risiko einer ungeplanten Steuerbelastung absichern.