Wie wird die Treuhandstiftung besteuert?

Antwort:

Die unselbstständige Treuhandstiftung ist zwar keine juristische Person, unterliegt aber dennoch der Körperschaftsteuer (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie gegenüber dem Stiftungsträger wirtschaftlich selbstständig ist.


Andernfalls wäre das Vermögen bei dem Stiftungsträger mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Eine wirtschaftliche Selbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck dauerhaft gewidmet ist, der Stiftungsträger das Vermögen gesondert von seinem sonstigen Vermögen als Sondervermögen verwaltet und eine Verfolgung unterschiedlicher Zwecke durch Stiftungsträger und unselbstständige Stiftung vorliegt.