Unterliegt die Treuhandstiftung der Erbersatzsteuer?

Antwort:

Nach der aktuellen Entscheidung des BFH unterliegt die unselbstständige Treuhandstiftung nicht der Erbersatzsteuer. Diese Entscheidung ist konsequent, da es sich nicht um eine rechtsfähige Familienstiftung handelt.


Im Übrigen verschafft dieses Urteil jedoch keinerlei Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen. Denn sobald der Stiftungsträger verstirbt und das Treuhandvermögen einem anderen Rechtsträger zufällt, unterliegt dieser Fall der regulären Erbschaftsteuer. Ist der Stiftungsträger eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, so würde die Vermögenssubstanz mit der Erbschaftsteuer belastet, wenn die Gesellschafter ihre Anteile vererben.