Antwort:
In diesem Fall kann überhaupt keine asset protection erreicht werden. Das Vermögen unterliegt sowohl der Haftung des Stifters als auch der des Treuhänders. Privatgläubiger können den Anspruch des Stifters auf Rückübertragung des Vermögens gegen den Treuhänder pfänden. Im Falle der Insolvenz des Stifters erlischt der zivilrechtliche Auftrag mit dem Treuhänder kraft Gesetzes (§§ 115, 116 InsO), sodass der Treuhänder das Vermögen an den Insolvenzverwalter herausgeben muss.
Zusätzlich unterliegt das Vermögen grundsätzlich auch der Haftung des Treuhänders. Kehrseitig hat der Stifter in diesem Fall ein Recht auf Aussonderung und die Möglichkeit zur Drittwiderspruchsklage (das ist hier unstreitig), sodass er das Vermögen vor den Gläubigern des Treuhänders schützen kann.