Dient die Treuhandstiftung in Form einer Auflagenschenkung als Instrument der „asset protection“?

Antwort:

Bei einer Auflagenschenkung kann das Treuhandvermögen zwar aus dem Eigentum des Stifters und damit aus seiner Haftungsmasse ausgelagert werden (Ausnahmen: Pflichtteilsergänzung und Gläubigeranfechtung in den ersten zehn Jahren). Allerdings kann nunmehr eine Vollstreckung in das Eigentum des Stiftungsträgers erfolgen, da dieser zum vollwertigen Eigentümer geworden ist. Ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. ein Recht zur Drittwiderspruchsklage gegenüber Gläubigern des Stiftungsträgers (§ 771 ZPO) wird von der herrschenden Meinung in der Literatur abgelehnt.