
Antwort:
Nein. Eine nach den Regelungen der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannte Stiftung ist im Erbscheinsverfahren auch dann von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie einen der Regelbesteuerung unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Kommentar schreiben