Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft?

Antwort:

Nach dem Umsatzsteuergesetz liegt eine Organschaft zum Beispiel dann vor, wenn eine Stiftung ein Grundstück an eine GmbH vermietet („wirtschaftliche Eingliederung“), an der sie zu 100% beteiligt ist („finanzielle Eingliederung“) und als deren Geschäftsführer ausschließlich die Mitglieder des Stiftungsvorstands fungieren („organisatorische Eingliederung“). In dieser Konstellation ist die Stiftung Organträger und das stiftungsverbundene Unternehmen eine Organgesellschaft.


Die finanzielle Eingliederung ist bei unternehmensverbundenen Stiftungen fast immer erfüllt, da sie lediglich eine Beteiligung der Stiftung an einer Kapitalgesellschaft von über 50% voraussetzt.

  Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass dieselben Personen auf Ebene der Stiftung und dem stiftungsverbundenen Unternehmen als Vorstände bzw. Geschäftsführer ihren geschäftlichen Willen durchsetzen können. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Stifter als einziges Vorstandsmitglied der Stiftung zugleich als Geschäftsführer des stiftungsverbundenen Unternehmens fungiert.

  Um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu vermeiden, bietet es sich am ehesten an, eine wirtschaftliche Eingliederung abzuwenden. Diese liegt vor, wenn zwischen der Stiftung und dem stiftungsverbundenen Unternehmen ein Austausch von Leistungen gegen Entgelt stattfindet, wie zum Beispiel die Überlassung eines Grundstücks gegen Miete.

  Negative Folge einer Organschaft ist, dass die Stiftung nunmehr die Umsatzsteuer für sämtliche Organgesellschaften und etwaige eigene Leistungen abzuführen hat. Gerät eine Organgesellschaft in wirtschaftliche Schieflage, droht das Risiko, dass sie der Stiftung nicht die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung stellen kann und die geschuldete Umsatzsteuer nunmehr aus anderen Quellen finanziert werden muss. Die umsatzsteuerlichen Risiken werden also von der Ebene des stiftungsverbundenen Unternehmens direkt auf die Stiftung verlagert.