Antwort:
Aus unterschiedlichen Gründen kann sich für eine Gesellschaft ein Wechsel der Rechtsform anbieten, weil zum Beispiel ein Börsengang mit einer AG geplant ist oder aber mit einer GmbH stattdessen ein höheres Maß an Kontrolle über die Gesellschaftsanteile erreicht werden soll.
Rechtlich begünstigt wird ein Wechsel der Rechtsform durch zwei Regelwerke, das Umwandlungsgesetz (UmwG) und das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Im Normalfall führt eine solche Umwandlung dazu, dass Vermögen und Schulden von einem anschließend untergehenden Rechtsträger auf einen anderen übergehen. Dies kann gerade im Immobilienbereich zu einer hohen Grunderwerbsteuerbelastung führen. Deshalb bietet sich hierbei eine besondere Umwandlungsform an, bei der es zu keiner Übertragung von Vermögen und Schulden eines Rechtsträgers auf einen anderen kommt: Der Formwechsel. Beim Formwechsel ändert derselbe Rechtsträger lediglich sein Rechtskleid, es kommt zu keinem Rechtsträgerwechsel und folglich zu keinem Vermögensübergang.