Antwort:
Grundsätzlich besteht nur die Verpflichtung, das Grundstockvermögen der Höhe nach zu erhalten. Eine Umschichtung durch einen Verkauf oder einen Tausch von Stiftungsvermögen ist damit zulässig. Gleichwohl hat der Stifter die Möglichkeit, über Regelungen in der Stiftungssatzung auch eine Umschichtung bestimmter Vermögenswerte auszuschließen, wenn zum Beispiel ein bestimmtes Grundstück dauerhaft im Stiftungsvermögen verbleiben soll.