Antwort:
Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt im festen Turnus von 30 Jahren der sogenannten Erbersatzsteuer. Bei der Berechnung wird geprüft, ob die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG anwendbar sind.
Für das nicht begünstigte Vermögen wird die Steuer berechnet, als würde der Stifter dieses Vermögen auf zwei (fingierte) Kinder übertragen. Auf diese Weise wird zweimal ein Freibetrag von EUR 400.000 gewährt und der Steuersatz der Steuerklasse I fällt vergleichsweise niedrig aus. Die Erbersatzsteuer führt gegenüber der „normalen“ Erbschaftsteuer beim Tod eines Menschen zu zwei wesentlichen Vorteilen:
- Planungssicherheit: Die Erbersatzsteuer wird alle 30 Jahre an einem fixen Termin fällig. Mit Planungssicherheit können entweder steuerlich begünstigtes Vermögen geschaffen oder Rücklagen zur Zahlung der Steuer gebildet werden.
- Ratenzahlung: Familienstiftungen haben die Möglichkeit, die Erbersatzsteuer in Raten (verzinst mit 5,5%) über 30 Jahre zu bezahlen.