Was ist der Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes?

Antwort:

Leistet eine deutsche rechtsfähige Stiftung Zahlungen an Zahlungsempfänger im Ausland, hat sie in besonderen Fällen nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Quellensteuer einzubehalten. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland handeln. Auch bei Zahlungen von Lizenzgebühren an einen Zahlungsempfänger ohne Geschäftsleitung und Sitz in Deutschland hat die deutsche Stiftung eine Quellensteuer einzubehalten.