Antwort:
Das Geld einer Familienstiftung kann in Form von laufenden Zuwendungen an die Begünstigten übertragen werden. Als weitere Wege stehen laufende Gehaltszahlungen, Darlehen oder die Zahlung von Kaufpreisen zur Verfügung.
Wie bei Kapitalgesellschaften gilt: Eine einfache Entnahme von Geld ist zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht möglich. Eine Tätigkeit für die Stiftung – zum Beispiel als Stiftungsvorstand – kann mit einem laufenden Gehalt vergütet werden. Bei Familienstiftungen besteht die Möglichkeit, dem jeweiligen Mitglied der Stifterfamilie eine Zuwendung aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens zukommen zu lassen. Für Zuwendungen dürfen nur laufende Erträge sowie zu diesem Zweck zugestiftete Mittel und gebildete Rücklagen genutzt werden. Geldmittel des zu erhaltenden Grundstockvermögens dürfen lediglich umgeschichtet werden und stehen daher nicht für laufende Zuwendungen zur Verfügung. Weiterhin können Stiftungen ihre Geldmittel zur Vergabe von Darlehen an Dritte einsetzten. Auf diese Weise können zum Beispiel Geldmittel des Grundstockvermögens in den stiftungsverbundenen Unternehmen eingesetzt werden. Sollen Geldmittel umgeschichtet werden, können zum Beispiel Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen erworben werden. Bei Gehaltszahlungen, Darlehen und dem Kauf von Vermögen ist stets zu beachten: Es muss vorher eine schriftliche Vereinbarung zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden, die wie vereinbart umgesetzt wird. Bei Zuwendungen an Begünstigte einer Familienstiftung ist ein vorheriger Vorstandsbeschluss erforderlich.