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Antwort:
Insbesondere die folgenden beiden Fallstricke sind zu beachten, wenn eine Familienstiftung Anteile an einer Gesellschaft verkauft:
- die Erbschaft- und Schenkungsteuer
- sowie die steuerlichen Verlustvorträge
Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Üblicherweise werden Gesellschaftsanteile unentgeltlich an eine Familienstiftung übertragen. Diese Transaktion kann in der Regel zu 85% oder zu 100% steuerfrei gestellt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gesellschaftsanteile für mindestens 5 Jahre (bei 85% Freistellung) bzw. 7 Jahre (volle Freistellung) in der Stiftung gehalten werden. Im Fall einer Veräußerung sollte einer Nachversteuerung zum Beispiel durch eine begünstigte Reinvestition des Veräußerungserlöses vorgebeugt werden.
Steuerliche Verlustvorträge:
Je nach Höhe der Beteiligung droht ein quotaler oder gar vollständiger Untergang der auf Ebene der Gesellschaft noch nicht ausgeglichenen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge.