Antwort
Der konkrete Vermögensgegenstand muss nicht auf Ewigkeiten in der Stiftung erhalten bleiben. Jedoch muss dessen Wert erhalten bleiben. Welcher Maßstab für die Werterhaltung gilt, richtet sich danach, was der Stifter in der Stiftungssatzung geregelt hat. In der Stiftungssatzung muss zumindest der Erhalt des nominalen Werts vorgesehen werden. Der Stifter ist jedoch frei darin, (sogar) einen realen Werterhalt vorzuschreiben.