Antwort
Der Rechtsanspruch wäre pfändbar.
Gerät ein Stifterkind in finanzielle Schwierigkeiten, könnten Gläubiger somit mittelbar auf das Stiftungsvermögen zugreifen und den einklagbaren Rechtsanspruchs des Begünstigten gegen die Stiftung pfänden. Eine klare Trennung zwischen Stiftungs- und Privatvermögen könnte nicht konsequent aufrechterhalten werden.