Antwort
Der Stifter kann in der Satzung der Familienstiftung für Begünstigungen, die den allgemeinen Lebensbedarf der Stifterfamilie abdecken sollen (monatliche Zuwendungen), regeln, dass ein Rechtsanspruch gegen einen Fremdvorstand auf Auszahlung der Stiftungserträge in einer bestimmten Höhe besteht.